Nach der Gesetzesänderung in NRW dürfen Gaststätten unter folgenden Voraussetzungen das Rauchen erlauben:

Ein landesweiter Verein hat nur Vorteile, davon abgesehen, dass er einen kleinen Mitgliedsbeitrag erheben muss, weil er sonst die vielen Mitglieder und Gaststätten nicht verwalten kann.

Wenn Ihre Gaststätte bei Rauchen NRW ist, wird sie vom Verein im Internet beworben, müssen Sie die organisatorische Arbeit nicht alleine machen, werden Sie politisch beim Kampf gegen Rauchverbote unterstützt, haben Sie das juristische Know-How des Vereins im Rücken und locken andere Gaststätten, an, die bei Rauchen NRW mitmachen.
 

Nein. Der Überlassungsvertrag regelt, dass Sie Ihre Gaststätte weiter so führen wie bisher und Ihnen der Verein dabei nicht reinreden kann oder darf.

Mit einer einzigen Ausnahme: In den Rauchen NRW zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten muss das Rauchen erlaubt sein (außer bei Geschlossenen Gesellschaften, da können Sie und Ihre Gäste beliebig entscheiden).
 

Sie kann die vorläufige Gastmitgliedschaft erwerben, wenn Sie das wollen. Dann legen Sie die Gastmitgliedsanträge von Rauchen NRW aus, weisen neue Gäste darauf hin, und wenn sie Ihnen den Mitgliedsantrag ausgefüllt geben, können sie gleich in Ihrer Gaststätte bleiben. Sie händigen dann einen vorläufigen Mitgliedsausweis aus und schicken den Antrag an Rauchen NRW.

Dadurch entstehen Ihnen ausschließlich Portokosten, der Aufwand ist nicht größer als bei einem kleinen Einzelclub.
 

Der Vertrag mit Rauchen NRW ist jederzeit fristlos kündbar, Kosten entstehen nicht.

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